Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand Mai 2003

 1.) Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Gemünder Brauerei GmbH & Co., im folgenden „Brauerei“ genannt und ihren Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wenn und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingung, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen, sowie sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zum Nachteil der Brauerei abweichen. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Brauerei gelten auch dann, wenn die Brauerei in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Brauerei abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.

 2.) Angebote

 Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere hinsichtlichLiefermöglichkeit, Lieferzeit und Preisen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 3.) Lieferungen

Lieferungen erfolgen frei Haus innerhalb des Tourenplanes. Bestellungen sind 24 Stunden vorher aufzugeben. Angeliefert wird der regelmäßige Bedarf. Sonderbedarf ist rechtzeitig mindestens drei Tage vorher zu bestellen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich nur Lieferungen nach vorheriger Zusage ausgeführt. Fälle höherer Gewalt und andere von der Brauerei nicht zu vertretende Ereignisse verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen. Die Brauerei kann in diesem Falle vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Brauerei kann direkt oder durch einen von ihr benannten Verleger anliefern.

 4.) Preise und Zahlungsbedingungen

Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung gültigen Listenpreisen bzw. vereinbarten Abnahmepreisen zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer. Preisänderungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Der Rechnungsbetrag aus Lieferungen einschließlich des Pfandgeldes für Leergut ist nach Rechnungserhalt sofort rein netto fällig und zahlbar. Für den Fall, dass der Kunde die Brauerei ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen. Schecks oder sonstige Schuldverschreibungen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit dem Zeitpunkt der Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung der Brauerei, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der Kunde 20 Kalendertage nach Rechnungserstellung mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen in Anrechnung gebracht. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden der Brauerei Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz) ist die Brauerei berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Ferner kann die Brauerei verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich herausgegeben wird. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderung der Brauerei aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch für die dem Kunden von der Brauerei eingeräumten Rückvergütungen, Rabatte, Werbekostenzuschüsse usw. Mit geleisteten Zahlungen werden in erster Linie, soweit vorhanden, zurückliegende Forderungen ausgeglichen.

 5.) Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an gelieferten Waren behält die Brauerei sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur in der im Betrieb des Kunden üblichen Weise erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im voraus an die Brauerei ab. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

 6.) Qualität und Gewährleistung

Die Brauerei wird die Getränke in einwandfreier Qualität herstellen und liefern. Zur Erhaltung dieser Qualität ist der Kunde verpflichtet, die Waren der Brauerei frostsicher, kühl und lichtgeschützt zu lagern. Offensichtliche Mängel hinsichtlich Qualität, Mengen und Preis der Getränkelieferungen sind unverzüglich nach Entdeckung bei der Brauerei schriftlich zu rügen. Bei Rückgabe von Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum hat der Kunde keinen Anspruch auf Vergütung. Flaschenbruch sowie Beanstandungen der auf den Lieferscheinen und/oder Rechnungen angegebenen Mengen oder Preisen –auch bei Anlieferung von Paletten- sind beim Empfang der Waren, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen geltend zu machen. Bei verspäteter Beanstandung verliert der Kunde das Recht auf Nachlieferung oder Gutschrift. Schadensersatzansprüche gegen die Brauerei können nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit wird lediglich gehaftet, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind und die Pflichtverletzung auf der Betriebsorganisation der Brauerei beruht. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

 7.) Abrechnungsbestätigung

Der Kunde hat Rechnungen, Kontoauszüge, Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen dagegen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

 8.) Leergut

Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmenkennzeichnung, -beschriftung oder –etikettierung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container, Kohlensäureflaschen und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei. Dasselbe gilt für gekennzeichnetes Gebinde der von der Brauerei gelieferten Handelswaren. Der Kunde trägt die Gefahr für Verluste oder Beschädigung oder zufälligen Untergang. Bei Gebinden ohne Eigentumsmerkmale hat der Kunde Gebinde gleicher Menge, Art und Beschaffenheit zurückzugeben. Die Brauerei berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das Leergut, diese sind zusammen mit dem Kaufpreis der Getränke zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Der Kunde hat das Leergut umgehend nach der Entleerung bzw. nach dem Rücklauf aus seiner Kundschaft, längstens nach zwei Monaten ab Lieferung, vollständig zurückzugeben, bei Selbstabholung zurückzubringen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann die Brauerei zurückweisen. Für nicht zurückgegebenes Leergut ist Schadenersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird. Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften einschließlich gesetzl. Mehrwertsteuer, wenn dieses unbeschädigt, sortiert und betrieblich wiederverwendbar zurückgegeben wird. Die von der Brauerei dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat. Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten (sog. Sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

 9.) Mietgegenstände

Stellt die Brauerei dem Kunden für Veranstaltungen Kühlgeräte, Festplatzmöbel etc. zur Verfügung, so wird hierfür eine Miete zu den jeweils gültigen Mietkonditionen der Brauerei erhoben. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet.

 10.) Datenverarbeitung

Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein, vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

 11.) Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Gemünd. Soweit gesetzlich zulässig (§ 38 Abs. 1 + 2 ZPO) wird ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Gemünd vereinbart. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die beiderseitigen Rechtsbeziehungen richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.